§1
Ziel ist es, den Schüler / die Schülerin in tänzerischer, musikalischer und schauspielerischer Hinsicht so auszubilden, daß er / sie nach erfolgreichem Abschluss die Fähigkeit erlernt hat, bei jeder Art von Musical-Theater als Tänzer, Sänger oder Schauspieler aktiv mitzuwirken. Im Vordergrund der Ausbildung steht die Entwicklung der eigenen, unverwechselbaren, bestenfalls unersetzbaren künstlerischen Persönlichkeit, womit eine wirklich dauerhafte Konkurrenzfähigkeit im Beruf erreicht werden kann.
§2
Jeder Bewerber hat sich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen. Sie
ist nach Absprache jederzeit möglich, in den Ferien nur im Ausnahmefall.
Bei der Bewerbung sind folgende Unterlagen einzureichen :
Über die Aufnahme zur Musical-Ausbildung entscheidet das Prüfungsgremium,
welches aus der Schulleitung und mindestens je einem Fachlehrer für
Ballett, Jazz-Tanz, Gesang und Schauspiel besteht.
Spätestens bei Abschluss des Ausbildungsvertrages hat der/die
Auszubildende Atteste eines Orthopäden sowie eines Hals-Nasen-Ohren-Arztes
vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass Bedenken gesundheitlicher
Art für die Ausübung eines Tänzer- und Sänger- Berufes
nicht bestehen.
Vor Beginn eines jeden Semesters muss der/die Auszubildende eine
Bescheinigung vorlegen, aus der sich ergibt, daß zu seinen/ihren
Gunsten Krankenversicherungsschutz besteht.
§3
Der Beginn der Ausbildung ist in der Regel zu Beginn des Winter- oder
Sommersemesters, kann aber auch nach Absprache jederzeit möglich
sein. Die Einstufung in ein Semester bzw. die Zuordnung zu einem Jahrgang
wird bei der ersten Semesterprüfung von der Prüfungskommission
entschieden. Das Wintersemester dauert vom 1. Oktober bis zum 31. März
und das Sommersemester vom 1. April bis zum 30. September. Die genauen
Termine des Unterrichtsbeginns / -endes richten sich weitgehend nach
den Schulferien des Landes Berlin.
Die Ausbildung ist nach bestandener Abschlussprüfung, bescheinigt
mit dem Zertifikat der Bühnenreife als Musicaldarsteller, beendet.
§4
Die Ausbildung gliedert sich in Grund- und Haupt-Ausbildung. Die Grund-Ausbildung dauert in der Regel 3 Semester, kann aber je nach Vorbildung und Fortschritt kürzer oder länger dauern. Die Zulassung zur Hauptausbildung hängt vom Bestehen der Zwischenprüfung ab. Diese ist in der Regel am Ende des 3. Semesters, kann aber auf Antrag des/der Auszubildenden eher (zum Ende eines Semesters) stattfinden. Die Hauptausbildung dauert 4 Semester. Das erste Semester gilt als Probezeit. Zum Ende der Probezeit entscheidet die Schulleitung, ob der/die Schüler/in die Ausbildung weiterführen kann. Die Entscheidung ist abhängig von der Entwicklung des/der Schülers/Schülerin während der Probezeit und vom Ergebnis der Semesterprüfung. Die Musicalschule kann die Probezeit einmalig um ein Semester verlängern. Die Musicalschule behält sich bei erfolgloser Verlängerung das Recht vor, den Ausbildungsvertrag zum Ende der Probezeit (Frist bis zum 31. August) zu kündigen.
§5
Alle während der Ausbildung angebotenen Unterrichtsfächer sind Pflichtfächer. Jedes Semester wird mit einer Semesterprüfung beendet und bescheinigt. Die Teilnahme an allen Prüfungen und Tests ist Pflicht.
§6
Der Stundenplan wird jeweils zum Anfang eines Semesters bekanntgegeben.
Wenn die Umstände es erfordern, kann er kurzfristig geändert
werden. Die Unterrichtsstunden werden von Montag bis Samstag in der Regel
zwischen 9.00 und 17.00 Uhr gegeben.
Die Auszubildenden haben die Möglichkeit, zusätzlich kostenlos
die offenen Klassen (Tanz-Training) am Nachmittag / Abend zu besuchen;
bei Nachholbedarf / Leistungsrückstand wird dies erwartet.
§7
Die Musicalschule hat eine eigene Ferienordnung. Sie richtet sich weitgehend nach der Ferienordnung des Landes Berlin. Die Ferien werden von der Schulleitung rechtzeitig bekanntgegeben.
§8
§9
§10
Vom 2. Semester an kann der Ausbildungsvertrag seitens des Schülers
immer nur zum Ende des Sommersemesters gekündigt werden. Die Kündigung
muss schriftlich bis zum 31. August erfolgen. Eine Kündigung
zum Ende des 6. Semesters muß zum 31. März erfolgen, wenn
das 6. Semester ein Sommersemester ist.
Die Schulleitung hat ein außerordentliches Kündigungsrecht
zum Ende des jeweiligen Semesters in folgenden Fällen: