Berliner Musicalschule I Ausbildungsordnung


Ausbildungsordnung der Berliner Musicalschule

 Anerkannte Ergänzungsschule §9a PSchG

§1

Ziel ist es, den Schüler / die Schülerin in tänzerischer, musikalischer und schauspielerischer Hinsicht so auszubilden, daß er / sie nach erfolgrei­chem Abschluss die Fähigkeit erlernt hat, bei jeder Art von Musical-Theater als Tänzer, Sänger oder Schauspieler  aktiv mitzuwirken. Im Vordergrund der Ausbildung steht die Entwicklung der eigenen, unverwechselbaren, bestenfalls unersetzbaren künstlerischen Persönlichkeit, womit eine wirklich dauerhafte Konkurrenzfähigkeit im Beruf erreicht werden kann.

§2

Jeder Bewerber hat sich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen. Sie ist nach Absprache jederzeit möglich, in den Ferien nur im Ausnahmefall.
Bei der Bewerbung sind folgende Unterlagen einzureichen :

  • Ein handgeschriebener Lebenslauf
  • Ein Foto
  • Der ausgefüllte Fragebogen
  • Ein Aufsatz über das Motiv für die Ausbildung

Über die Aufnahme zur Musical-Ausbildung entscheidet das Prüfungsgremium, welches aus der Schulleitung und mindestens je einem Fachlehrer für Ballett, Jazz-Tanz, Gesang und Schauspiel besteht.   
Spätestens bei Abschluss des Ausbildungsvertrages hat der/die Auszubildende Atteste eines Orthopäden sowie eines Hals-Nasen-Ohren-Arztes vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass Bedenken gesundheitlicher Art für die Ausübung eines Tänzer- und Sänger- Berufes nicht bestehen.
Vor Beginn eines jeden Semesters muss der/die Auszubildende eine Bescheinigung vorlegen, aus der sich ergibt, daß zu seinen/ihren Gunsten Krankenversicherungsschutz besteht.

§3

Der Beginn der Ausbildung ist in der Regel zu Beginn des Winter- oder Sommersemesters, kann aber auch nach Absprache jederzeit möglich sein. Die Einstufung in ein Semester bzw. die Zuordnung zu einem Jahrgang wird bei der ersten Semesterprüfung von der Prüfungskommission entschieden. Das Wintersemester dauert vom 1. Oktober bis zum 31. März und das Sommersemester vom 1. April bis zum 30. September. Die genauen Termine des Unterrichtsbeginns / -endes richten sich weitgehend nach den Schulferien des Landes Berlin.
Die Ausbildung ist nach bestandener Abschlussprüfung, bescheinigt mit dem Zertifikat der Bühnenreife als Musicaldarsteller, beendet.

§4

Die Ausbildung gliedert sich in Grund- und Haupt-Ausbildung. Die Grund-Ausbildung dauert in der Regel 3 Semester, kann aber je nach Vorbildung und Fortschritt kürzer oder länger dauern. Die Zulassung zur Hauptausbildung hängt vom Bestehen der Zwischenprüfung ab. Diese ist in der Regel am Ende des 3. Semesters, kann aber auf Antrag des/der Auszubildenden eher (zum Ende eines Semesters) stattfinden. Die Hauptausbildung dauert 4 Semester. Das erste Semester gilt als Probezeit. Zum Ende der Probezeit entscheidet die Schulleitung, ob der/die Schüler/in die Ausbildung weiterführen kann. Die Entscheidung ist abhängig von der Entwicklung des/der Schülers/Schülerin während der Probezeit und vom Ergebnis der Semesterprüfung. Die Musicalschule kann die Probezeit einmalig um ein Semester verlängern. Die Musicalschule behält sich bei erfolgloser Verlängerung das Recht vor, den Ausbildungsvertrag zum Ende der Probezeit (Frist bis zum 31. August) zu kündigen.

§5

Alle während der Ausbildung angebotenen Unterrichtsfächer sind  Pflichtfächer. Jedes Semester wird mit einer Semesterprüfung beendet und bescheinigt. Die Teilnahme an allen Prüfungen und Tests ist Pflicht.

  • Hat der/die Auszubildende während eines Semesters mehr als 50 Prozent des Unterrichts – aus welchen Gründen auch immer – versäumt, kann das betreffende Fach nicht benotet werden. Bei mehr als zwei nicht benoteten Haupt- oder vier Nebenfächern oder einem Haupt- und zwei Neben-fächern gilt die Semester-Prüfung als nicht bestanden.
  • Wird die Semesterprüfung nicht bestanden, muss der/die Auszubildende entweder ein Semester zurückgehen oder die Musical-Schule verlassen.
    Wird die Semesterprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden, muss der/die Auszubildende die Musical-Schule verlassen (siehe auch „Prüfungsordnung“).

§6

Der Stundenplan wird jeweils zum Anfang eines Semesters bekanntgegeben. Wenn die Umstände es erfordern, kann er kurzfristig geändert werden. Die Unterrichtsstunden werden von Montag bis Samstag in der Regel zwischen 9.00 und 17.00 Uhr gegeben.
Die Auszubildenden haben die Möglichkeit, zusätzlich kostenlos die offenen Klassen (Tanz-Training) am Nachmittag / Abend zu besuchen; bei Nachholbedarf / Leistungsrückstand wird dies erwartet.

§7

Die Musicalschule hat eine eigene Ferienordnung. Sie richtet sich weitgehend nach der Ferienordnung des Landes Berlin. Die Ferien werden von der Schulleitung rechtzeitig bekanntgegeben.  

§8

  • Eine Unterbrechung der Ausbildung ist grundsätzlich nicht möglich. In besonderen Fällen (zum Beispiel längere Krankheit, ein- bis sechstägige vertragliche Verpflichtungen) kann mit Zustimmung der Schulleitung eine Abwesenheit vom Unterricht bis zu maximal 6 Wochen gestattet werden.
  • Bei Abwesenheit im Krankheitsfall muss der Auszubildende die Schulleitung und die betreffenden Fachlehrer sofort informieren. Spätestens am dritten Tag ist der Schulleitung ein ärztliches Attest vorzulegen. Jede Abwesenheit vom Unterricht muss, falls sie nicht durch ein Attest belegt wird, im Voraus mit dem Fachbereichsleiter abgesprochen, schriftlich beantragt und von der Schulleitung genehmigt werden.
  • Als entschuldigtes Fehlen gilt nur ein von der Schulleitung und vom Fachlehrer genehmigter Urlaubs-Antrag oder eine Krankschreibung vom Arzt. Sollte es sich nicht um eine fieberhafte oder stark ansteckende Krankheit handeln, muss beim Unterricht zugeschaut werden. Nach dem dritten unentschuldigten Fehlen erhält der Auszubildende eine schriftliche Verwarnung. Nach der dritten Verwarnung gilt das Semester als nicht bestanden.

§9

  • Ein Auftritt auf öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art muss von der Schulleitung genehmigt werden.
  • Ein Teil der Ausbildungsunterlagen und Materialien sind Eigentum der Ausbilder und der Musical-Schule. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Ihre Verwendung außerhalb der Ausbildungsstätten oder die Weitergabe an Dritte ist nur mit Genehmigung der Ausbilder und / oder der Musicalschule erlaubt. Eine Zuwiderhandlung wird gerichtlich verfolgt.

§10

Vom 2. Semester an kann der Ausbildungsvertrag seitens des Schülers immer nur zum Ende des Sommersemesters gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 31. August erfolgen. Eine Kündigung zum Ende des 6. Semesters muß zum 31. März erfolgen, wenn das 6. Semester ein Sommersemester ist.
Die Schulleitung hat ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des jeweiligen Semesters in folgenden Fällen:

  • Der/die Auszubildende besteht die Semesterprüfung nicht und hat bereits ein Semester wiederholt.
  • Der/die Auszubildende hat mehr als 3 Verwarnungen erhalten und hat bereits ein Semester wiederholt.
  • Unentschuldigte Abwesenheit vom Unterricht (s. § 8, Absatz 3)
  • Unentschuldigtes Fernbleiben von Tests und Semesterprüfungen
  • Unkollegiales und schädliches Verhalten während des Unterrichtes und der Schule gegenüber. Bei besonders schwerwiegenden Gründen, die die Unterrichtsarbeit massiv stören oder praktisch unmöglich machen, behält sich die Schulleitung das Recht vor, den Schüler vom Unterricht auszuschließen. Dies entbindet den Schüler nicht von der Zahlungspflicht. Die Entscheidung über solch einen Fall liegt nach Anhörung des betreffenden Fachlehrers und des Schülers bei der Schulleitung in Verbindung mit dem betreffenden Fachlehrer.
  • Verletzung der Urheberrechte
  • Nicht genehmigtes öffentliches Auftreten (s. § 9, Absatz 1)
  • Rückstand der Unterrichtsgebühren für mehr als zwei Monate

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